Dyskalkulie
Eine Dyskalkulie ist eine diagnostizierte beständige Minderleistung im Lernstoff des mathematischen Grundschulbereiches. Die betroffenen Schüler, die eine subjektive Logik in diesem Bereich aufweisen, machen systematisierbare Fehler nach bestimmten Fehlertypen. Kinder, die unter einer Dyskalkulie leiden, entwickeln und verwenden bestimmte Arten und Weisen (Algorithmen), die es ihnen ermöglicht eine Aufgabe zu lösen.
Diese Algorithmen können jedoch einer falschen Denkstruktur zugrunde liegen. Als mögliche Ursache von Dyskalkulie gelten Orientierungs- und Wahrnehmungsstörungen, die insbesondere Zeit- und Raumvorstellung, die visuelle Wahrnehmung und Vorstellung sowie das Gedächtnis betreffen.
Rechenschwache Kinder haben die Schwierigkeit wichtige von unwichtigen Informationen bzw. Sachverhalte zu unterscheiden. Sie können meist bestimmte Sinneseindrücke nicht einordnen und mit vorhandenen Erfahrungen verbinden. Kinder mit einer Dyskalkulie haben zumeist ein negatives Selbstbild sowie Versagens- und Schulängste. Verhaltensauffälligkeiten wie Konzentrationsmangel, Merkstörungen, mangelnde Ausdauer, schnelle Ablenkbarkeit oder Hyperaktivität können Begleiterscheinungen sein.
Was sind die wichtigsten Symptome für eine Rechenschwäche?
Angst vor der Mathematik
Angst vor Klassenarbeiten im Fach Mathematik
ständiger Misserfolg im Fach Mathematik, obwohl vorher "erfolgreich" geübt wurde
im Vergleich zu anderen Schülern und/oder anderen Fächer ist der Zeitwand für die Hausaufgaben sehr hoch
Orientierungsprobleme, z.B. "oben/unten", "links/rechts" und "zwischen"
die Aufgabenstellungen werden meistens zählend bewältigt
es werden oft Rechenarten - "minus" mit "plus", "mal" mit "geteilt" -vertauscht
sie haben oft Schwierigkeiten mit Sach- bzw. Textaufgaben
sie können sich das 1-x-1 nur schwer/gar nicht merken
Schwierigkeiten beim Uhrlesen oder beim Umgang mit Geld
Rechenfehler werden nicht erkannt
Widersprüchliche Ergebnisse nebeneinander werden geduldet bzw. fallen nicht auf
Gerne berate ich Sie in einem persönlichen Gespräch
In bestimmten Fällen kann es zu einer Kostenübernahme nach dem Kinder- und Jugendschutzgesetz kommen. Der Anspruch auf sogenannte Eingliederungshilfe beruht auf §35A SGB VIII.

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